Selektivverträge

Abrechnung | Dokumentation | Praxismanagement

Selektivverträge sind Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und bestimmten Leistungserbringern wie Ärzt:innen oder ärztlichen Vereinigungen. Sie bieten die Möglichkeit, über die regulären gesetzlichen Krankenversicherungsleistungen hinausgehende oder spezialisierte medizinische Leistungen zu erbringen. Diese Verträge dienen der Optimierung der Versorgung, der Kostenkontrolle und der Verbesserung der Versorgungsqualität.

Merkmale von Selektivverträgen

  • Zielgerichtete Versorgung: Selektivverträge ermöglichen es den Vertragspartnern, spezialisierte oder ergänzende Dienstleistungen anzubieten, die nicht zwangsläufig im Leistungskatalog der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind.
  • Vertragspartner: In einem Selektivvertrag schließen sich in der Regel Krankenkassen und bestimmte Ärzt:innen oder ärztliche Vereinigungen zusammen, wobei die Auswahl der Ärzt:innen häufig auf bestimmten Kriterien wie Qualität, Spezialisierung oder geografischer Lage beruht.
  • Leistungsumfang: Der Leistungsumfang in Selektivverträgen kann über die gesetzlich festgelegten Leistungen hinausgehen. So können zum Beispiel innovative Behandlungsmethoden oder spezielle Vorsorgeuntersuchungen abgedeckt werden, die nicht standardmäßig im Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind.
  • Kostentransparenz: Diese Verträge sollen helfen, die Behandlungskosten zu kontrollieren, indem sie effizientere und zielgerichtete Versorgungsmodelle bieten. In einigen Fällen wird auch eine Pauschalvergütung oder ein differenzierter Vergütungsansatz vereinbart.

Relevanz für die ärztliche Praxis

  • Planungssicherheit und finanzielle Vorteile: Selektivverträge bieten eine verlässliche Einkommensquelle, die klar definierte Vergütungen für spezialisierte oder über den Standardkatalog hinausgehende Leistungen beinhaltet. Sie schaffen eine stabile finanzielle Grundlage, da die Vergütungsbedingungen häufig langfristig vereinbart werden.
  • Zielgerichtete Patientenversorgung: Diese Verträge ermöglichen eine fokussierte Versorgung bestimmter Patientenpopulationen, was besonders für spezialisierte Behandlungsmethoden oder innovative Therapien von Vorteil ist. Ärzt:innen können auf diese Weise maßgeschneiderte Dienstleistungen anbieten, die über das übliche Versorgungsangebot hinausgehen.
  • Qualitätsanreize und zusätzliche Vergütungen: Viele Selektivverträge beinhalten finanzielle Anreize, die an das Erreichen bestimmter Qualitätsziele oder die effiziente Durchführung von Behandlungen gekoppelt sind. Ärzt:innen haben so die Möglichkeit, ihre Einnahmen durch die Erreichung von definierten Zielvorgaben zu steigern.
  • Bessere Zusammenarbeit mit Krankenkassen: Selektivverträge fördern eine enge Zusammenarbeit mit Krankenkassen, welche eine gezielte und koordinierte Versorgung der Patienten ermöglicht. Dadurch können die Behandlungseffizienz und -qualität erhöht werden.

Herausforderungen

  • Verwaltungsaufwand: Die vertraglichen Regelungen und Dokumentationsanforderungen können einen höheren administrativen Aufwand für die Ärzt:innen mit sich bringen.
  • Begrenzter Patientenkreis: Patienten, die nicht Mitglied einer bestimmten Krankenkasse sind oder den Selektivvertrag nicht nutzen können (z. B. aufgrund ihrer Krankenkassen-Zugehörigkeit), sind möglicherweise ausgeschlossen.
  • Abrechnung: Die Abrechnung im Rahmen von Selektivverträgen erfolgt oft außerhalb der regulären Kassenabrechnung und unterliegt spezifischen Regelungen, die im Vertrag festgelegt sind. Diese Abrechnung unterscheidet sich von der klassischen Vergütung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), da sie auf den vereinbarten Bedingungen des Selektivvertrages basiert.

Beispiele für Selektivverträge

  • Hausarztzentrierte Versorgung (HzV): Bei diesem Modell übernimmt der Hausarzt / die Hausärztin die Steuerung der Versorgung und die Koordination von Facharztbesuchen. Ärzt:innen können für diese zentrale Rolle in der Versorgung spezifische Honorare erhalten.
  • Spezialisierte Behandlungsmethoden: Selektivverträge können auch für bestimmte Behandlungsschwerpunkte wie die Versorgung von Patienten mit chronischen Erkrankungen oder für innovative Präventionsprogramme abgeschlossen werden.

Rechtlicher Rahmen: Selektivverträge unterliegen der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden und müssen im Einklang mit den geltenden Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB V) stehen. Sie müssen transparent gestaltet sein und dürfen keine Benachteiligung von Patienten oder Leistungserbringern zur Folge haben.