Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) regelt die Abrechnung privatärztlicher Leistungen, also medizinischer Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie bildet die Grundlage für die Abrechnung ärztlicher Leistungen bei Privatversicherten, Beihilfeberechtigten und Selbstzahlern. Auch gesetzlich Versicherte kommen mit der GOÄ in Berührung, wenn sie individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) in Anspruch nehmen, die privat vereinbart und abgerechnet werden.
Rechtliche Grundlagen
Die GOÄ wird als Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Die Ermächtigungsgrundlage dafür findet sich in § 11 der Bundesärzteordnung (BÄO). Die GOÄ wurde am 12. November 1982 ausgefertigt und in ihrer heute maßgeblichen Fassung durch Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 neu gefasst. Seitdem wurde sie zwar mehrfach geändert, eine grundlegende Überarbeitung des Gebührenverzeichnisses steht jedoch weiterhin aus. Im Gebührenverzeichnis (Anlage zur GOÄ) sind die einzelnen ärztlichen Leistungen mit ihren jeweiligen Bewertungen aufgeführt.
Abgrenzung zum EBM
Die Abrechnungsgrundlage für ärztliche Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM). Für vertragszahnärztliche Leistungen in der GKV gilt der Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA). Bei privatzahnärztlichen Leistungen kommt grundsätzlich die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zur Anwendung, nicht die GOÄ. Anmerkung: Über § 6 Abs. 2 GOZ dürfen Zahnärzte auch unter bestimmten Voraussetzungen GOÄ-Leistungen berechnen.
So berechnet sich eine Gebühr nach GOÄ
Jeder Leistung im Gebührenverzeichnis ist eine Punktzahl zugeordnet. Durch Multiplikation dieser Punktzahl mit dem festgelegten Punktwert ergibt sich der einfache Gebührensatz. Auf diesen können je nach Leistung und den gesetzlichen Voraussetzungen unterschiedliche Steigerungsfaktoren angewendet werden.
Steigerungsfaktoren
Ärztliche Gebühren können zwischen dem Einfachen und dem 3,5-Fachen des Gebührensatzes berechnet werden. Maßgeblich sind dabei die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei ihrer Ausführung.
In der Regel darf eine Gebühr nur bis zum 2,3-Fachen des Gebührensatzes bemessen werden. Ein Überschreiten dieses Schwellenwerts ist zulässig, wenn Besonderheiten der Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Die Rechnung muss dann eine nachvollziehbare, auf die konkrete Leistung bezogene Begründung enthalten. Anders gesagt: Nach § 12 Abs. 3 GOÄ muss die Begründung schriftlich, verständlich und nachvollziehbar sein. Auf Verlangen ist sie näher zu erläutern.
Für bestimmte Leistungsbereiche gelten engere Gebührenrahmen:
- Abschnitte A, E und O: Gebühren vom Einfachen bis zum 2,5-Fachen des Gebührensatzes; der Schwellenwert liegt beim 1,8-Fachen.
- Abschnitt M (Laborleistungen) sowie die Leistung nach Nr. 437: Gebühren vom Einfachen bis zum 1,3-Fachen des Gebührensatzes; der Schwellenwert liegt beim 1,15-Fachen.
Die jeweiligen Gebührenrahmen und Schwellenwerte ergeben sich aus § 5 GOÄ.
Sonderfälle
Für Versicherte im brancheneinheitlichen Standardtarif der privaten Krankenversicherung (PKV) gelten besondere Gebührenhöchstgrenzen. Grundsätzlich dürfen Gebühren bis zum 1,7-Fachen des Gebührensatzes berechnet werden. Für Leistungen der Abschnitte A, E und O gilt eine Höchstgrenze des 1,3-Fachen, für Leistungen des Abschnitts M des 1,1-Fachen des Gebührensatzes. Der Standardtarif steht allerdings nur noch Versicherten offen, deren Vertrag vor dem 1. Januar 2009 geschlossen wurde“.
An seine Stelle ist seit 2009 der Basistarif getreten, für den nach § 75 Abs. 3a SGB V noch niedrigere Höchstsätze gelten: Gebühren dürfen hier bis zum 1,2-Fachen berechnet werden, für Leistungen der Abschnitte A, E und O bis zum 1,0-Fachen und für Leistungen des Abschnitts M bis zum 0,9-Fachen des Gebührensatzes.
Dieselben Höchstsätze gelten für den Notlagentarif nach § 153 VAG. Der Notlagentarif besteht seit August 2013. In diesen Tarif werden Versicherte überführt, die mit ihren Beiträgen in Rückstand geraten sind. Der Notlagentarif deckt nur eingeschränkte Leistungen ab: die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen. Eine Vereinbarung über eine abweichende Gebührenhöhe nach § 2 GOÄ ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Abweichend vereinbart werden darf dabei nur der Steigerungssatz, nicht die Punktzahl oder der Punktwert. Die Vereinbarung muss vor der Leistungserbringung nach persönlicher Absprache im Einzelfall schriftlich zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem getroffen werden. Die Vereinbarung muss die konkrete Leistung, den vereinbarten Steigerungssatz und den daraus resultierenden Betrag enthalten. Außerdem muss auf eine möglicherweise unvollständige Kostenerstattung hingewiesen werden. Für bestimmte Leistungen, insbesondere aus den Abschnitten A, E, M und O, sind abweichende Honorarvereinbarungen unzulässig . Auch für bestimmte wahlärztliche Leistungen gelten Einschränkungen.
Praxisbeispiel
Eine Beratung nach GOÄ-Nr. 1 ist mit 80 Punkten bewertet. Bei einem Punktwert von 5,82873 Cent ergibt sich ein einfacher Gebührensatz von rund 4,66 Euro. Beim regulären Schwellenwert von 2,3 beträgt die Gebühr rund 10,72 Euro.
Wird ein höherer Steigerungsfaktor angesetzt, muss die Rechnung eine nachvollziehbare Begründung enthalten, die sich auf die Schwierigkeit, den Zeitaufwand oder die Umstände bei der Ausführung der konkreten Leistung bezieht. Ob ein erhöhter Faktor zulässig ist, richtet sich nach den Vorgaben der GOÄ.
Hinweis: Die Abrechnung nach GOÄ kann im Einzelfall von den hier gezeigten Beispielen abweichen. Maßgeblich sind immer die aktuellen Vorgaben der GOÄ und die Besonderheiten der jeweiligen Leistung.
Die neue GOÄ: aktueller Stand der Reform
Die geltende GOÄ wurde seit der letzten größeren Teilnovellierung 1996 nicht umfassend überarbeitet. Viele medizinische Entwicklungen und moderne Behandlungsmethoden sind deshalb im bestehenden Gebührenverzeichnis nur unzureichend abgebildet.
Der 129. Deutsche Ärztetag hat sich 2025 in Leipzig für eine Novellierung ausgesprochen und den gemeinsamen Entwurf von Bundesärztekammer und PKV-Verband unterstützt. Im Juni 2025 wurde dieser Entwurf dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) übergeben.
Im Juli 2026 übermittelten Bundesärztekammer und PKV-Verband dem Ministerium eine aktualisierte Fassung, die weitere medizinische Innovationen berücksichtigt und Anpassungen bei der Bewertung einzelner Leistungen enthält. Das BMG bereitet auf dieser Grundlage einen Referentenentwurf vor. Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 wird als realistische Perspektive eingeschätzt, ist jedoch noch nicht verbindlich beschlossen.
Ziel der Reform ist es, das Gebührenverzeichnis an den medizinischen Fortschritt anzupassen und die Bewertung ärztlicher Leistungen zeitgemäß weiterzuentwickeln. Dazu gehören auch die Stärkung der “sprechenden Medizin” und Anpassungen bei der Bewertung einzelner Leistungen. Welche Änderungen letztlich verbindlich werden, hängt vom weiteren Verordnungsverfahren ab. Bis zum Inkrafttreten einer neuen GOÄ bleibt die derzeit geltende Gebührenordnung maßgeblich.
Bedeutung für den Praxisalltag
Fehler bei der Privatabrechnung, beispielsweise fehlende Begründungen bei erhöhten Steigerungsfaktoren oder falsch angesetzte Gebührenziffern, können zu Rückfragen von Patienten und Versicherern führen. Dadurch kann sich die Bearbeitung von Rechnungen verzögern und der Zahlungseingang später erfolgen.
Mit Blick auf die anstehende Reform lohnt es sich außerdem, die Abrechnungsprozesse frühzeitig zu überprüfen und so zu organisieren, dass eine spätere Umstellung auf ein neues Gebührenverzeichnis möglichst reibungslos erfolgen kann.
Praxissoftware wie tomedo® unterstützt die GOÄ-Abrechnung beispielsweise durch hinterlegte Gebührenziffern, Steigerungsfaktoren und Begründungen. Welche Funktionen konkret zur Verfügung stehen, hängt von der eingesetzten Version und Konfiguration ab.
