Richtlinientherapie
Was bedeutet Richtlinientherapie?
Die Richtlinientherapie bezeichnet die psychotherapeutische Behandlung, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) anerkannt und finanziert wird. Rechtliche Grundlage ist die Psychotherapie-Richtlinie (Stand 2026) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Als Richtlinientherapie gelten nach § 15 die drei anerkannten Psychotherapieverfahren: die psychoanalytisch begründeten Verfahren (tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie), die Verhaltenstherapie sowie die Systemische Therapie.
Welche Vorgaben sind für die Richtlinientherapie wichtig?
Die Durchführung der Richtlinientherapie ist an klare Vorgaben gebunden. Diese betreffen sowohl die Vorbereitung und Beantragung der Behandlung als auch die Durchführung und Dokumentation der Therapie.
- § 32 regelt das Konsiliarverfahren: Vor Beginn einer Richtlinientherapie muss bei nichtärztlichen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten grundsätzlich abgeklärt werden, ob körperliche Erkrankungen oder andere medizinische Gründe vorliegen, die für die Behandlung berücksichtigt werden müssen.
- § 34 beschreibt das Antragsverfahren gegenüber der Krankenkasse und legt fest, welche Angaben für die Beantragung einer Richtlinientherapie erforderlich sind.
- § 35 regelt das Gutachterverfahren, das insbesondere bei bestimmten Anträgen auf Langzeittherapie vorgesehen ist und der Prüfung der medizinischen Notwendigkeit und Behandlungsplanung dient.
- § 38 verpflichtet die Behandelnden schließlich dazu, die Behandlung schriftlich in der Patientenakte zu dokumentieren, beispielsweise diagnostische Befunde, wesentliche Behandlungsinhalte und Behandlungsergebnisse.
Darüber hinaus bestimmen §§ 29 und 30, in welchem Umfang eine Richtlinientherapie als Kurzzeit- oder Langzeittherapie durchgeführt werden kann und welche Bewilligungsschritte und Höchstgrenzen für die jeweiligen Psychotherapieverfahren gelten.
Richtlinientherapie in der Praxis
Bevor eine Richtlinientherapie beginnen kann, müssen zunächst bestimmte vorbereitende Schritte erfolgen. Zuerst ist eine Psychotherapeutische Sprechstunde erforderlich. Sie dient dazu, abzuklären, ob eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung vorliegt, welcher Behandlungsbedarf besteht und welche weiteren Hilfen oder Therapieformen geeignet sind. Anschließend finden die probatorischen Sitzungen statt. Sie dienen der vertieften Diagnostik, der Prüfung der Indikation sowie der Entscheidung, welches Psychotherapieverfahren und welches Setting (Einzel-, Gruppen- oder Kombinationstherapie) geeignet sind. Vor einer Richtlinientherapie sind mindestens zwei und grundsätzlich bis zu vier probatorische Sitzungen vorgesehen; bei Kindern und Jugendlichen sowie bei Menschen mit geistiger Behinderung können zwei weitere Sitzungen durchgeführt werden.
Abgrenzung von ähnlichen Begriffen
Nicht jede psychotherapeutische Leistung ist Richtlinientherapie im engeren Sinne. Die Psychotherapeutische Sprechstunde, die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung, probatorische Sitzungen, die Psychotherapeutische Akutbehandlung und die psychosomatische Grundversorgung werden nach § 1 Abs. 1 nicht der Richtlinientherapie zugerechnet. Sprechstunde, Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung und probatorische Sitzungen werden nicht auf die Therapiekontingente angerechnet. Eine Besonderheit gilt für die Akutbehandlung: Deren erbrachte Stunden werden bei einer anschließenden Kurzzeittherapie auf das Kontingent der KZT 1 angerechnet.
