Richtlinientherapie

Abrechnung | Behandlung
Arzt-Glossar > Richtlinientherapie

Was bedeutet Richtlinientherapie?

Die Richtlinientherapie bezeichnet die psychotherapeutische Behandlung, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) anerkannt und finanziert wird. Rechtliche Grundlage ist die Psychotherapie-Richtlinie (Stand 2026) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Als Richtlinientherapie im engeren Sinne gelten nach § 15 die drei anerkannten Psychotherapieverfahren: die psychoanalytisch begründeten Verfahren (tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie), die Verhaltenstherapie sowie die Systemische Therapie. Andere Angebote wie die Psychotherapeutische Sprechstunde, probatorische Sitzungen, Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung, Psychosomatische Grundversorgung oder die Akutbehandlung zählen laut § 1 Abs. 1 Satz 4 ausdrücklich nicht dazu.

Richtlinientherapie Psychotherapie - Abgrenzung

Warum ist Richtlinientherapie wichtig?

Für psychotherapeutische und ärztliche Praxen ist die Richtlinientherapie wichtig, weil ihre Durchführung an klare Vorgaben gebunden ist. Diese betreffen sowohl die Vorbereitung und Beantragung der Behandlung als auch deren Durchführung und Dokumentation.

  • § 32 regelt das Konsiliarverfahren: Vor Beginn einer Richtlinientherapie muss bei nichtärztlichen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten grundsätzlich abgeklärt werden, ob körperliche Erkrankungen oder andere medizinische Gründe vorliegen, die für die Behandlung berücksichtigt werden müssen.
  • § 34 beschreibt das Antragsverfahren gegenüber der Krankenkasse und legt fest, welche Angaben für die Beantragung einer Richtlinientherapie erforderlich sind.
  • § 35 regelt das Gutachterverfahren, das insbesondere bei bestimmten Anträgen auf Langzeittherapie vorgesehen ist und der Prüfung der medizinischen Notwendigkeit und Behandlungsplanung dient.
  • § 38 verpflichtet die Behandelnden schließlich dazu, die Behandlung schriftlich in der Patientenakte zu dokumentieren, beispielsweise diagnostische Befunde, wesentliche Behandlungsinhalte und Behandlungsergebnisse.

Darüber hinaus bestimmen §§ 29 und 30, in welchem Umfang eine Richtlinientherapie als Kurzzeit- oder Langzeittherapie durchgeführt werden kann und welche Bewilligungsschritte und Höchstgrenzen für die jeweiligen Psychotherapieverfahren gelten. Die Regelungen schaffen damit einen verbindlichen Rahmen für die Planung, Genehmigung, Durchführung und Dokumentation einer Richtlinientherapie innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung.

Richtlinientherapie in der Praxis

Vor Beginn einer Richtlinientherapie sind in der Regel eine Psychotherapeutische Sprechstunde, sowie mindestens zwei probatorische Sitzungen zu durchlaufen. Je nach Verfahren und Alter der Patientin oder des Patienten legt § 30 unterschiedliche Bewilligungsschritte und Höchstgrenzen an Behandlungsstunden fest, während § 29 die Therapieansätze (Kurzzeit- und Langzeittherapie) regelt.

Bei Langzeittherapien als Einzeltherapie oder als Kombination von Einzel- und Gruppentherapie mit überwiegender Einzeltherapie ist ein Gutachterverfahren vorgesehen. Dies gilt auch für entsprechende Umwandlungsanträge von Kurzzeit- in Langzeittherapie. Bei anderen Anwendungsformen und bei Kurzzeittherapien kann die Krankenkasse im Einzelfall eine Begutachtung verlangen. Grundsätzlich ist die Therapie auf maximal drei Behandlungsstunden pro Woche begrenzt; abschnittsweise kann eine höhere Frequenz erforderlich sein (§ 23).

Abgrenzung von ähnlichen Begriffen

Nicht jede psychotherapeutische Leistung ist Richtlinientherapie im engeren Sinne. Die Psychotherapeutische Sprechstunde, die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung, probatorische Sitzungen, die Psychotherapeutische Akutbehandlung und die psychosomatische Grundversorgung werden nach § 1 Abs. 1 nicht der Richtlinientherapie zugerechnet. Sprechstunde, Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung und probatorische Sitzungen werden nicht auf die Therapiekontingente angerechnet. Eine Besonderheit gilt für die Akutbehandlung: Deren erbrachte Stunden werden bei einer anschließenden Kurzzeittherapie auf das Kontingent der KZT 1 angerechnet.