Richtlinientherapie

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Was bedeutet Richtlinientherapie?

Die Richtlinientherapie bezeichnet die psychotherapeutische Behandlung, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) anerkannt und finanziert wird. Rechtliche Grundlage ist die Psychotherapie-Richtlinie (Stand 2026) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Als Richtlinientherapie gelten nach § 15 die drei anerkannten Psychotherapieverfahren: die psychoanalytisch begründeten Verfahren (tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie), die Verhaltenstherapie sowie die Systemische Therapie.

 

Richtlinientherapie Psychotherapie - Abgrenzung

Welche Vorgaben sind für die Richtlinientherapie wichtig?

Die Durchführung der Richtlinientherapie ist an klare Vorgaben gebunden. Diese betreffen sowohl die Vorbereitung und Beantragung der Behandlung als auch die Durchführung und Dokumentation der Therapie.

  • § 32 regelt das Konsiliarverfahren: Vor Beginn einer Richtlinientherapie muss bei nichtärztlichen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten grundsätzlich abgeklärt werden, ob körperliche Erkrankungen oder andere medizinische Gründe vorliegen, die für die Behandlung berücksichtigt werden müssen.
  • § 34 beschreibt das Antragsverfahren gegenüber der Krankenkasse und legt fest, welche Angaben für die Beantragung einer Richtlinientherapie erforderlich sind.
  • § 35 regelt das Gutachterverfahren, das insbesondere bei bestimmten Anträgen auf Langzeittherapie vorgesehen ist und der Prüfung der medizinischen Notwendigkeit und Behandlungsplanung dient.
  • § 38 verpflichtet die Behandelnden schließlich dazu, die Behandlung schriftlich in der Patientenakte zu dokumentieren, beispielsweise diagnostische Befunde, wesentliche Behandlungsinhalte und Behandlungsergebnisse.

Darüber hinaus bestimmen §§ 29 und 30, in welchem Umfang eine Richtlinientherapie als Kurzzeit- oder Langzeittherapie durchgeführt werden kann und welche Bewilligungsschritte und Höchstgrenzen für die jeweiligen Psychotherapieverfahren gelten.

Richtlinientherapie in der Praxis

Bevor eine Richtlinientherapie beginnen kann, müssen zunächst bestimmte vorbereitende Schritte erfolgen. Zuerst ist eine Psychotherapeutische Sprechstunde erforderlich. Sie dient dazu, abzuklären, ob eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung vorliegt, welcher Behandlungsbedarf besteht und welche weiteren Hilfen oder Therapieformen geeignet sind. Anschließend finden die probatorischen Sitzungen statt. Sie dienen der vertieften Diagnostik, der Prüfung der Indikation sowie der Entscheidung, welches Psychotherapieverfahren und welches Setting  (Einzel-, Gruppen- oder Kombinationstherapie) geeignet sind. Vor einer Richtlinientherapie sind mindestens zwei und grundsätzlich bis zu vier probatorische Sitzungen vorgesehen; bei Kindern und Jugendlichen sowie bei Menschen mit geistiger Behinderung können zwei weitere Sitzungen durchgeführt werden.

Danach wird entschieden, ob eine Kurzzeittherapie oder eine Langzeittherapie durchgeführt wird. Die Kurzzeittherapie ist nach § 29 in zwei Abschnitte aufgeteilt: KZT 1 mit bis zu 12 Stunden und KZT 2 mit weiteren bis zu 12 Stunden. Beide müssen bei der Krankenkasse beantragt werden. Wenn vorher eine Akutbehandlung durchgeführt wurde, werden diese Stunden auf die KZT 1 angerechnet. Wird später eine Langzeittherapie beantragt, zählen die bereits bewilligten Stunden der Kurzzeittherapie zum Gesamtkontingent dazu.

Bei einer Langzeittherapie hängt die mögliche Anzahl der Therapiestunden davon ab, welches Psychotherapieverfahren angewendet wird, in welchem Setting die Behandlung stattfindet und ob es sich um Erwachsene, Kinder oder Jugendliche handelt. Reichen die bewilligten Stunden nicht aus, muss eine Verlängerung bei der Krankenkasse beantragt und begründet werden.

Grundsätzlich dürfen im Rahmen einer Richtlinientherapie höchstens drei Behandlungsstunden pro Woche durchgeführt werden. Eine dauerhaft höherfrequente Behandlung ist nicht vorgesehen. Wenn es therapeutisch notwendig ist, kann jedoch ein begrenzter Abschnitt der Therapie mit einer höheren Wochenfrequenz durchgeführt werden (§ 23).

Abgrenzung von ähnlichen Begriffen

Nicht jede psychotherapeutische Leistung ist Richtlinientherapie im engeren Sinne. Die Psychotherapeutische Sprechstunde, die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung, probatorische Sitzungen, die Psychotherapeutische Akutbehandlung und die psychosomatische Grundversorgung werden nach § 1 Abs. 1 nicht der Richtlinientherapie zugerechnet. Sprechstunde, Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung und probatorische Sitzungen werden nicht auf die Therapiekontingente angerechnet. Eine Besonderheit gilt für die Akutbehandlung: Deren erbrachte Stunden werden bei einer anschließenden Kurzzeittherapie auf das Kontingent der KZT 1 angerechnet.