Bundeseinheitlicher Medikationsplan (BMP)

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Der BMP (bundeseinheitliche Medikationsplan) ist ein standardisiertes Formular, auf dem alle Medikamente einer Patientin/eines Patienten (inkl. Dosierung, Einnahmezeit und Anwendungshinweisen) übersichtlich und einheitlich dokumentiert werden, damit Behandlung und Arzneimittelsicherheit verbessert werden.

Bedeutung des BMP

Der bundeseinheitliche Medikationsplan (BMP) dient der standardisierten Erfassung und übersichtlichen Darstellung der aktuellen Medikation eines Versicherten. Er unterstützt damit die Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS), insbesondere bei komplexen Therapien, und erleichtert die Abstimmung zwischen den an der Behandlung Beteiligten.

BMP wird für den Versicherten ausgestellt und ersetzt weder Patientendokumentationen noch Arzt- oder Entlassbriefe oder die fachliche Kommunikation zwischen Heilberuflern.
Für Patienten bietet der BMP eine übersichtliche und leicht verständliche Darstellung ihrer aktuellen Medikation. Besonders bei komplexen Therapien unterstützt er die sichere Anwendung der Arzneimittel und vermeidet unerwünschte Wechselwirkungen.

Wer hat Anspruch auf einen Medikationsplan?

Versicherte haben Anspruch auf einen BMP, wenn sie mindestens drei systemisch wirkende Arzneimittel gleichzeitig einnehmen oder anwenden. Die Anwendung dieser Medikamente muss dabei über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen erfolgen. Dieser Anspruch ist gesetzlich im § 31a SGB V geregelt.

Unabhängig von den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen können Ärzte auch Patienten mit weniger als drei dauerhaft eingenommenen Arzneimitteln einen Medikationsplan ausstellen, sofern sie dies im individuellen Fall für medizinisch sinnvoll halten.

Welche Informationen enthält der BMP?

Der BMP enthält die Arzneimittel, die der Versicherte aktuell anwendet bzw. anwenden soll. Dazu gehören insbesondere:

  • verordnete Arzneimittel im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung,
  • apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die vom Versicherten eigenständig angewendet werden (Selbstmedikation),
  • ggf. relevante Medizinprodukte, die im Zusammenhang mit der Medikation stehen.

Folgende Angaben sind im Medikationsplan vorgesehen und werden meist softwaregestützt befüllt:

  • Wirkstoff (bei mehreren Wirkstoffen richtet sich die Reihenfolge nach der Stärke),
  • Handelsname,
  • Stärke,
  • Darreichungsform,
  • Dosierung mit Einheit,
  • Hinweise: Bsp. Dauer der Einnahme, Lagerungshinweise,
  • Einnahmegrund: optionale Angabe.

Eine vollständige Auflistung aller Rezepturbestandteile ist nicht erforderlich und wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit nicht empfohlen.

Wer erstellt und aktualisiert den Medikationsplan?

Der BMP wird in der Regel von den Ärzten erstellt, die die Medikation des Versicherten koordinieren – meist die Hausärzte.
Aktualisierungen des Medikationsplans erfolgen, sobald sich die Medikation ändert oder wenn Ärztinnen und Ärzte – einschließlich Vertretungsärzte sowie mitbehandelnder Fachärzte – von Änderungen erfahren; in diesen Fällen sollen die Änderungen im Medikationsplan nachgeführt werden. Apotheken können den Medikationsplan insbesondere im Zusammenhang mit der Arzneimittelabgabe auf Wunsch des Versicherten aktualisieren.

Welche Rolle spielt der Patient beim BMP?

Der Medikationsplan ist ein Dokument für den Versicherten. Es steht in der Regel in der Verantwortung des Versicherten, den Medikationsplan zu jedem Arztbesuch und beim Einlösen von Rezepten oder beim Erwerb von Selbstmedikation mitzubringen und beim Arzt oder in der Apotheke vorzulegen.

Da der Plan trotz Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität im Versorgungsalltag unvollständig oder veraltet sein kann, sollten Ärzte bei der Arzneimittelanamnese zusätzlich den Patienten befragen. Gegebenenfalls sollten auch weitere Informationsquellen zur aktuellen Medikation herangezogen werden, um die Sicherheit der Therapie zu gewährleisten.

In welcher Form ist der Medikationsplan verfügbar?

Elektronischer Medikationsplan (eMP)

Seit Mitte 2020 steht der Medikationsplan digital zur Verfügung. Die Inhalte können auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden und sollen voraussichtlich ab 2026 auch in der elektronischen Patientenakte abrufbar sein.
Über die verpflichtenden Angaben des BMP hinaus bietet der eMP die Möglichkeit, zusätzliche für die Arzneimitteltherapie relevante Informationen zu dokumentieren. Dazu gehören bspw. Allergien und Unverträglichkeiten sowie ausgewählte klinische Parameter wie Körpergewicht oder Kreatininwert.

Zudem bietet der eMP ergänzende Kommentarfunktionen und erlaubt die Dokumentation zuvor verordneter Arzneimittel im Sinne einer Medikationshistorie des Patienten.

Voraussetzungen für den eMP:

  • Anbindung der Praxis an die Telematikinfrastruktur
  • E-Health-Konnektor
  • Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
  • Praxisverwaltungssoftware mit Modul für den elektronischen Medikationsplan
  • Zusätzlich empfohlen: weiteres E-Health-Kartenterminal

Weitere Informationen dazu unter: https://www.kbv.de/documents/infothek/publikationen/praxisinfo/praxisinfo-emp.pdf

Papierausdruck (BMP)

Auf Wunsch können Versicherte auch weiterhin den Medikationsplan als Papierausdruck erhalten. Die auf dem Ausdruck enthaltenen Informationen werden über einen Barcode gespeichert, der vom Praxis- oder Apothekenscanner ausgelesen und bei Bedarf aktualisiert werden kann.

Wird ein aktualisierter Medikationsplan ausgedruckt, sollte die vorherige Version durch den aktualisierenden Arzt oder Apotheker vernichtet oder durch Durchstreichen des Barcodes als ungültig gekennzeichnet werden.

BMP-bundeseinheitlicher Medikationsplan

Wie werden Ärzte für die Erstellung des BMP vergütet?

Die Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans wird über entsprechende Gebührenordnungspositionen vergütet; die jeweils gültigen Beträge sind im EBM ausgewiesen.

Für Hausärzte sowie Kinder- und Jugendmediziner erfolgt die Vergütung typischerweise entweder über die GOP 01630 (39 Punkte) als Zuschlag zur Versichertenpauschale (innerhalb von vier Quartalen nur von einem Vertragsarzt berechnungsfähig; Aktualisierungen sind damit abgegolten). Alternativ – bei Chronikerfällen – erfolgt die Vergütung über Zuschläge zur Chronikerpauschale (GOP 03222/04222, 10 Punkte), die einmal je Quartal gezahlt und von der KV zugesetzt werden. Die Abrechnung der Chronikerpauschale wird jedoch nach erfolgter GOP 01630 in den drei Folgequartalen ausgeschlossen bzw. bei Abrechnung des geriatrischen Betreuungskomplexes GOP 03362, der die Planleistung bereits umfasst.

Bei Fachärzten gibt es ebenfalls eine Vergütung (u. a. GOP 01630 in bestimmten Konstellationen) bzw. einen quartalsweisen Zuschlag zur fachärztlichen Grundpauschale, dessen Höhe je nach Fachgruppe variiert und der in der Regel automatisch von der KV zugesetzt wird; auch hier gelten Abrechnungsregeln und Ausschlüsse, z. B. in Quartalen nach einer berechneten GOP 01630.