Konsiliarbericht

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Ein Konsiliarbericht ist ein ärztlicher Bericht vor Aufnahme einer Richtlinientherapie, mit dem somatische Ursachen psychischer Beschwerden sowie relevante medizinische Risiken oder Kontraindikationen abgeklärt werden.

Bedeutung

Ein Konsiliarbericht ist ein obligatorischer ärztlicher Bericht, der vor dem Beginn einer gesetzlich geregelten Richtlinientherapie (Psychotherapie) erstellt wird. Er dient dem Zweck, rein körperliche (somatische) Ursachen für die psychische Symptomatik auszuschließen sowie relevante medizinische Risiken oder Kontraindikationen vor Aufnahme der Psychotherapie abzuklären.

Rechtsgrundlage ist insbesondere § 32 der Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie die Psychotherapie-Vereinbarung/BMV-Ä.

Andere Gutachten, ärztliche Stellungnahmen, Berichte oder Epikrisen aus stationären Behandlungen etc. können den Konsiliarbericht nicht ersetzen.

Indikation und Ablauf

Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (auch Fachpsychotherapeuten für Erwachsene sowie Fachpsychotherapeuten für Kinder und Jugendliche) sind gesetzlich verpflichtet, Patienten spätestens nach Beendigung der probatorischen Sitzungen und vor Beginn der eigentlichen Richtlinientherapie mittels Muster 7 zu einem Vertragsarzt / Konsiliararzt zu überweisen.

Der Vertragsarzt (auch Konsiliararzt genannt) erstellt den Konsiliarbericht gemäß der Psychotherapie-Richtlinie auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung.

Der fertige Bericht muss zeitnah, spätestens jedoch drei Wochen nach der Untersuchung, an den anfordernden Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten übermittelt werden.

Berechtigung zur Ausstellung

Grundsätzlich sind fast alle Vertragsärzte berechtigt, den Konsiliarbericht abzugeben und abzurechnen.

Besonderheit besteht bei Kindern:
Vor einer psychotherapeutischen Behandlung von Kindern ist die Abgabe des Konsiliarberichts auf folgende Fachgruppen beschränkt:

  • Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin
  • Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
  • Hausärzte
  • Internisten

Formularwesen (Muster 22)

Für den Konsiliarbericht ist das festgelegte einheitliche Muster 22 zu verwenden. Der Konsiliarbericht wird als Vierfachsatz erstellt. Die Ausfertigungen sind wie folgt bestimmt: Muster 22a für die Psychotherapeutin bzw. den Psychotherapeuten, Muster 22b für die Gutachterin bzw. den Gutachter, Muster 22c zum Verbleib bei der Konsiliarärztin bzw. dem Konsiliararzt und Muster 22d für die Krankenkasse.

Muster 22a: Wird von der Konsiliarärztin bzw. dem Konsiliararzt an die anfordernde psychotherapeutische Praxis übermittelt.

Muster 22b: Ist für die Gutachterin bzw. den Gutachter bestimmt, wird aber zunächst zusammen mit Muster 22a an die psychotherapeutische Praxis übersandt. Erfolgt kein Gutachterverfahren, wird Muster 22b nicht weitergeleitet. Wird ein Gutachterverfahren durchgeführt, wird Muster 22b — sofern erforderlich — von der psychotherapeutischen Praxis im verschlossenen PTV-8-Umschlag über die Krankenkasse an die Gutachterin bzw. den Gutachter weitergeleitet. Die Krankenkasse reicht den Umschlag ungeöffnet weiter.

Muster 22c: Verbleibt in den Praxisunterlagen der Konsiliarärztin bzw. des Konsiliararztes.

Muster 22d: Ist für die Krankenkasse der Patientin bzw. des Patienten bestimmt. Die Konsiliarärztin bzw. der Konsiliararzt kann Muster 22d direkt an die Krankenkasse senden. Wird Muster 22d stattdessen an die psychotherapeutische Praxis übermittelt, legt diese den Durchschlag dem Antrag auf Psychotherapie an die Krankenkasse bei. Die Berechnung von Portokosten ist möglich.

Ein Gutachterverfahren ist insbesondere bei einem Antrag auf Langzeittherapie und bei einem Umwandlungsantrag von Kurzzeittherapie in Langzeittherapie vorgesehen; bei einer Fortsetzung der Langzeittherapie kann es im Einzelfall hinzukommen. Die Krankenkasse kann außerdem grundsätzlich jeden Antrag einer Gutachterin bzw. einem Gutachter zur Prüfung vorlegen, wenn sie dies für erforderlich hält.

Für den Konsiliarbericht ist zwingend das bundeseinheitliche Muster 22 zu verwenden.
Muster 22a: Übersendung an den anfordernden Psychotherapeuten.
Muster 22b: Für den Gutachter bestimmt
Muster 22c: Verbleibt in den eigenen Praxisunterlagen des Konsiliararztes.
Muster 22d: Für die Krankenkasse des Patienten bestimmt

 

Konsiliarbericht Ablauf Muster 22

Die Grafik basiert sich auf: https://www.kbv.de/documents/infothek/rechtsquellen/bundesmantelvertrag/anlage-01-psychotherapie-vereinbarung/01_Psychotherapie_Aerzte.pdf

 

Inhalt des Konsiliarberichts

Der Konsiliarbericht dokumentiert insbesondere aktuelle Beschwerden, psychischen und somatischen Befund, relevante anamnestische Daten, Vor- und Parallelbehandlungen einschließlich Medikation, medizinische Diagnosen sowie ggf. weitere erforderliche Untersuchungen, notwendige ärztliche Begleitbehandlungen oder Kontraindikationen.

Abrechnung und Vergütung

Die Abrechnung des Konsiliarberichts erfolgt über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM).

  • GOP 01612: Diese Gebührenordnungsposition vergütet ausschließlich das Ausfüllen des Vordrucks (Muster 22).
  • Untersuchungsleistungen: Die eigentlichen medizinischen Untersuchungsleistungen sind nicht in der GOP 01612 enthalten. Sie werden individuell je nach medizinischer Notwendigkeit im Einzelfall extra berechnet.

Hinweis: Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sind nicht berechtigt, die GOP 01612 abzurechnen.

Im Hausärztlichen Versorgungsbereich sowie im Versorgungsbereich der Kinder- und Jugendmedizin ist die GOP 01612 bereits in der jeweiligen Versichertenpauschale beinhaltet.

Wichtige Sonderregelungen: Kontraindikation

Kommt die Konsiliarärztin bzw. der Konsiliararzt zu dem Ergebnis, dass eine Psychotherapie medizinisch kontraindiziert ist, und wird dennoch ein Antrag auf Psychotherapie gestellt, veranlasst die Krankenkasse eine medizinische Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung.