Akutbehandlung in der Psychotherapie

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Die Psychotherapeutische Akutbehandlung ist eine zeitnahe psychotherapeutische Intervention im Anschluss an die Psychotherapeutische Sprechstunde zur Vermeidung von Fixierungen und Chronifizierung psychischer Symptomatik.

Was ist das Ziel der Akutbehandlung?

Die Akutbehandlung soll zur Besserung akuter psychischer Krisen beitragen. Sie ist auf eine kurzfristige Verbesserung der Symptomatik ausgerichtet. Eine umfassende Bearbeitung der zugrundeliegenden ätiopathogenetischen Einflussfaktoren (tieferliegenden Ursachen der Beschwerden) strebt sie nicht an.

Inhalte der Akutbehandlung sind Krisenintervention, Erste Hilfe bei schweren und akuten Belastungen sowie kurzfristige Einzelgespräche.

Patienten, für die eine Akutbehandlung nicht ausreicht, sollen so stabilisiert werden, dass sie auf eine Psychotherapie nach § 15 PT-RL (Richtlinientherapie) vorbereitet sind oder ihnen andere ambulante, teil- oder vollstationäre Maßnahmen empfohlen werden können (z. B. psychiatrische, psychosomatische, kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung, Sozialpsychiatrischer Dienst, Jugendhilfe).

Welche Voraussetzungen gelten?

Der Patient muss eine Psychotherapeutische Sprechstunde von mindestens 50 Minuten Dauer in Anspruch nehmen, bevor er eine Akutbehandlung oder eine Psychotherapie beginnt. Diese muss im Quartal der ersten Behandlung und/oder den vorherigen Quartalen stattfinden.

Ist die Lage besonders dringend, kann die Akutbehandlung direkt im Anschluss an die Sprechstunde erfolgen.

Ausnahmen gelten für Patienten aus stationärer oder rehabilitativer Behandlung mit einer Entlassdiagnose, die eine Psychotherapie indiziert. Ein nochmaliges Erstgespräch ist außerdem nicht erforderlich, wenn ein Therapeutenwechsel während einer laufenden Therapie erfolgt.

Wie viele Einheiten stehen zur Verfügung?

Die Akutbehandlung kann als Einzeltherapie von mindestens 25 Minuten bis zu 24-mal je Krankheitsfall (insgesamt bis zu 600 Minuten) durchgeführt werden . Der Krankheitsfall umfasst das aktuelle und die drei nachfolgenden Quartale. Das Kontingent kann nach therapeutischer Notwendigkeit in Anspruch genommen werden.

Patientengruppe Einheiten im Krankheitsfall Maximaler Gesamtumfang Mindesteinheit
Erwachsene bis zu 24-mal à 25 Min. 600 Min. 25 Min.
Versicherte bis zum vollendeten 21. Lebensjahr und Versicherte mit einer geistigen Behinderung, bei Einbeziehung der Bezugspersonen* bis zu 30-mal à 25 Min. 750 Min. 25 Min.

*Bezugspersonen. Bei der Akutbehandlung kann es notwendig sein, relevante Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld einzubeziehen. Die dafür vorgesehenen Einheiten sollen ein Verhältnis von 1:4 zu den Einheiten der Versicherten möglichst nicht überschreiten. Das heißt, bei 24 Einheiten mit je 25 Minuten stehen je Krankheitsfall bis zu sechs zusätzliche Einheiten à 25 Minuten für die Einbeziehung der Bezugspersonen zur Verfügung.

Bei Anwendung des Mehrpersonensettings der Systemischen Therapie beträgt die Mindestdauer 50 Minuten mit entsprechender Verminderung der Gesamtsitzungszahl.

Der Krankheitsfall bezieht sich dabei auf dieselbe Praxis. Ein Patient kann bei verschiedenen Therapeuten Akutbehandlungen in Anspruch nehmen, ohne dass sich das Kontingent für den einzelnen Therapeuten ändert.

Anzeigepflicht und Formblatt PTV 12

Die Akutbehandlung ist nicht genehmigungspflichtig, aber anzeigepflichtig. Die Kasse muss spätestens mit ihrem Beginn der Behandlung durch das Formular PTV 12 informiert werden.

Im PTV 12 werden unter anderem Versichertennummer, Datum des Behandlungsbeginns und Diagnose (endstellig ) angegeben. Das Formblatt wird im Zweifachsatz erstellt: PTV 12a für die Krankenkasse, PTV 12b für die Psychotherapeutin oder den Psychotherapeuten.

Bei einer Akutbehandlung ist ein Konsiliarbericht nicht zwingend erforderlich, aber ggf. empfehlenswert. Spätestens nach Beendigung der probatorischen Sitzungen und vor Beginn der Richtlinientherapie ist er einzuholen.

Ist die Akutbehandlung per Videositzung möglich?

Ja. Psychotherapeutische Leistungen können über Videositzungen erbracht werden, wenn die Leistung nicht den unmittelbaren persönlichen Kontakt erforderlich macht. Diese Entscheidung sollte gemeinsam mit dem Versicherten getroffen werden. Alle Videositzungen können grundsätzlich nur durch diejenigen Psychotherapeuten erbracht werden, die die Versicherte auch im unmittelbaren persönlichen Kontakt behandeln. Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung erfordern grundsätzlich den unmittelbaren persönlichen Kontakt.

Spätestens zu Beginn einer Videositzung ist dafür Sorge zu tragen, dass:

  • die mündliche Aufklärung zur Videositzung erfolgt und die Einwilligung eingeholt wird,
  • Regelungen über einen alternativen Kontaktweg bei Verbindungsabbrüchen getroffen werden,
  • sofern erforderlich, Regelungen zum Vorgehen bei gegebenenfalls aufkommender Eigen- oder Fremdgefährdung getroffen werden.

Wie wird die Akutbehandlung abgerechnet?

Die Akutbehandlung wird über die GOP 35152 EBM abgerechnet. Seit dem 1. April 2026 ist diese Gebührenordnungsposition (GOP) mit 451 Punkten bewertet. Bezugspersonensitzungen sind mit einem „B“ hinter der Abrechnungsposition zu kennzeichnen. Dauert die Akutbehandlung 50 Minuten, kann die GOP 35152 zweimal am Behandlungstag abgerechnet werden.

Am selben Tag wie die Sprechstunde. Die Akutbehandlung kann am selben Tag wie die Psychotherapeutische Sprechstunde erfolgen. Die GOP 35151 (psychotherapeutische Sprechstunde) kann aber nicht neben der GOP 35152 (psychotherapeutische Akutbehandlung) abgerechnet werden, das heißt nicht in derselben Sitzung. Werden beide am selben Tag abgerechnet, muss bei beiden GOP im Feld 5006 jeweils die Uhrzeit angegeben werden, mit deutlicher zeitlicher Trennung, z. B. GOP 35151 um 12:00 Uhr und GOP 35152 um 15:00 Uhr.

Was gilt bei einer anschließenden Richtlinientherapie?

Soll nach der Akutbehandlung eine Richtlinientherapie erfolgen, sind mindestens zwei probatorische Sitzungen nötig. Ein entsprechender Antrag kann erst nach Beendigung der Akutbehandlung im Rahmen der probatorischen Sitzungen gestellt werden.

Erbrachte Stunden (je zwei Einheiten à 25 Minuten entsprechen einer Therapiestunde) der Akutbehandlung sind mit dem Kontingent der Kurz- oder Langzeittherapie zu verrechnen. Angerechnet werden die Stunden, die durch dieselbe Psychotherapeutin oder denselben Psychotherapeuten erbracht wurden. Solange der Krankheitsfall noch nicht abgeschlossen ist, sollte die Akutbehandlung auch im Falle einer verzögerten Weiterbehandlung auf die Kurz- oder Langzeittherapie angerechnet werden.

Wann ist eine erneute Akutbehandlung möglich?

Eine Akutbehandlung parallel zu einer laufenden Richtlinientherapie ist ausgeschlossen. Innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung einer Richtlinientherapie ist sie grundsätzlich nicht vorgesehen.
Ist eine Akutbehandlung dennoch erforderlich, ist es wichtig, bei der Abrechnung im Feld 5009 eine entsprechende Begründung anzugeben, z. B. neue Diagnose oder akute Verschlechterung.

Psychotherapeutische Akutbehandlung - Vorraussetzungen, Ablau und Weiterbehandlung